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So rechnet der Fristenrechner
Abrechnungsfrist: Üblich und in vielen Gewerbemietverträgen vereinbart ist eine Abrechnung innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums. Anders als bei Wohnraum verliert der Vermieter im Gewerbe seine Nachforderung nach Ablauf dieser Frist nicht automatisch; die Ausschlussfrist des § 556 Abs. 3 BGB gilt hier nicht (BGH, Urteil vom 27.01.2010, XII ZR 22/07).
Einwendungen: Eine gesetzliche Einwendungsfrist gibt es im Gewerbe nicht. Steht in Ihrem Vertrag eine Frist, tragen Sie sie oben ein. Sonst rechnet der Rechner zur Orientierung mit zwölf Monaten ab Zugang – besser ist es, zügig zu prüfen und schriftlich zu beanstanden.
Verjährung: Rückforderungen zu viel gezahlter Nebenkosten und Nachforderungen des Vermieters verjähren in der Regel in drei Jahren zum Jahresende (§§ 195, 199 BGB). Der Rechner setzt als Beginn das Jahr, in dem die Abrechnung zugegangen ist. Im Einzelfall kann die Frist später beginnen oder gehemmt sein.
Mehr dazu: Fristen der Gewerbe-Nebenkostenabrechnung und Rückforderung und Verjährung.
Die Berechnung dient der ersten Orientierung, ersetzt keine Prüfung Ihrer Abrechnung und keine Rechtsberatung. Eingaben werden nur in Ihrem Browser verarbeitet und nicht gespeichert.