Nahaufnahme einer deutschen Nebenkostenabrechnung mit markierten Positionen auf einem Holztisch
Ratgeber

Nicht umlagefähige Nebenkosten: Diese Kosten dürfen nicht in die Abrechnung

Welche Nebenkosten Vermieter nicht auf Mieter umlegen dürfen und wie Sie unzulässige Positionen erkennen. So prüfen Sie Ihre Abrechnung rechtssicher.

  ·  4 min Lesezeit

Nicht jede Position auf einer Nebenkostenabrechnung ist automatisch rechtmäßig. In Deutschland dürfen nur Betriebskosten umgelegt werden, wenn sie im Mietvertrag vereinbart sind und zugleich unter den gesetzlichen Betriebskostenbegriff fallen; maßgeblich sind dabei § 556 BGB und die Betriebskostenverordnung, die die umlagefähigen Kosten abschließend konkretisiert. (gesetze-im-internet.de)

Was „nicht umlagefähig“ im Mietrecht bedeutet

Nicht umlagefähig sind Kosten, die nicht laufend entstehen oder die der Vermieter selbst tragen muss, weil sie eher seine eigene Verwaltung, Erhaltung oder Finanzierung betreffen. Der Gesetzgeber grenzt Betriebskosten in § 556 BGB als laufende Kosten aus Eigentum und bestimmungsgemäßem Gebrauch ab; die BetrKV zählt dazu die einzelnen Kostenarten auf, während alles außerhalb dieser Systematik grundsätzlich nicht auf Mieter umgelegt werden darf. (gesetze-im-internet.de)

Zu den wichtigsten Kostenblöcken, die regelmäßig nicht auf Mieter umgelegt werden können, gehören Verwaltungskosten sowie Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten. Das ergibt sich aus der gesetzlichen Abgrenzung und wird auch in der Rechtsprechung bestätigt: Der Bundesgerichtshof zählt etwa die Kosten der Verwaltung ausdrücklich zu den nicht umlagefähigen Kosten und ordnet Instandsetzung und Instandhaltung ebenfalls dem Vermieter zu. (juris.bundesgerichtshof.de)

Typische Positionen, die Sie prüfen sollten

Besonders aufmerksam sollten Mieter werden, wenn in der Abrechnung Kosten für die Hausverwaltung, Buchhaltung, Kontoführung, Abschlussprüfungen oder interne Verwaltungsarbeit auftauchen. Solche Posten sind nach der Rechtsprechung nicht umlagefähig, auch wenn Vermieter sie mit anderen Positionen vermischen oder in Sammelposten verstecken; der Bundesgerichtshof betont, dass Verwaltungskosten dem Vermieter zugewiesen bleiben. (juris.bundesgerichtshof.de)

Auch Reparaturen, Ersatzbeschaffungen und Maßnahmen zur Beseitigung von Mängeln gehören grundsätzlich nicht in die Betriebskostenabrechnung. Der BGH stellt klar, dass Instandsetzung und Instandhaltung Kosten sind, die zur Erhaltung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs aufgewendet werden müssen und deshalb keine Betriebskosten darstellen. (juris.bundesgerichtshof.de)

Nicht umlagefähig sind außerdem Rücklagen, die der Vermieter oder eine Eigentümergemeinschaft für künftige Erneuerungen bildet. Solche Vorsorgebeträge sind keine laufenden Betriebskosten, sondern dienen der Finanzierung späterer Maßnahmen; sie fallen damit nicht unter die Betriebskostenverordnung. Diese Abgrenzung wird in der Rechtsprechung seit Langem anerkannt. (juris.bundesgerichtshof.de)

Häufige Fehler in der Abrechnung

In der Praxis tauchen nicht umlagefähige Kosten oft nicht als eigener Posten auf, sondern werden in vermeintlich zulässige Positionen eingerechnet. Ein klassisches Beispiel sind Hausmeisterkosten, in denen zusätzlich Verwaltungsarbeit oder Reparaturtätigkeiten versteckt sind; solche Anteile müssen herausgerechnet werden, weil nur die tatsächlich umlagefähigen Tätigkeiten angesetzt werden dürfen. (gesetze-im-internet.de)

Auch bei sogenannten sonstigen Betriebskosten ist Vorsicht geboten. Zwar erlaubt die BetrKV unter bestimmten Voraussetzungen die Umlage weiterer Betriebskostenarten, doch auch dann muss die Kostenart klar benannt oder jedenfalls hinreichend vereinbart sein; pauschale Sammelbegriffe reichen nicht für jede beliebige Ausgabe des Vermieters. (gesetze-im-internet.de)

So erkennen Sie unzulässige Kosten

Ein guter Prüfmaßstab ist einfach: Steht die Kostenart in § 2 BetrKV oder ist sie wirksam als Betriebskostenart vereinbart, und handelt es sich tatsächlich um eine laufende Kostenposition? Wenn eine Position eher nach Verwaltung, Finanzierung, Reparatur oder Reserve aussieht, ist sie mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht umlagefähig. (gesetze-im-internet.de)

Achten Sie außerdem darauf, ob der Vermieter die Gesamtkosten offenlegt und nicht umlagefähige Anteile sauber herausrechnet. Der BGH verlangt, dass in der Abrechnung nachvollziehbar bleibt, welche Kosten angesetzt wurden und ob etwa bei gemischten Positionen bereits Kürzungen für nicht umlagefähige Bestandteile vorgenommen wurden. (berliner-mieterverein.de)

Was Sie als Mieter tun können

Wenn Ihnen eine Nebenkostenabrechnung verdächtig vorkommt, sollten Sie die Positionen Schritt für Schritt mit dem Mietvertrag und der Betriebskostenverordnung abgleichen. Einwendungen gegen die Abrechnung müssen Sie grundsätzlich spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung geltend machen; diese Frist ist in § 556 BGB geregelt. (gesetze-im-internet.de)

Lassen Sie sich bei unklaren oder komplizierten Abrechnungen nicht unter Druck setzen. Gerade wenn Posten verschachtelt sind oder mehrere Kostenarten vermischt werden, kann eine professionelle Prüfung helfen, unzulässige Positionen aufzudecken und Rückforderungen sauber zu begründen. Für Mieter, die dabei Unterstützung möchten, ist Nebenkostenprofi.de eine hilfreiche Anlaufstelle. (berliner-mieterverein.de)

Fazit

Nicht umlagefähige Nebenkosten sind vor allem Verwaltungskosten, Instandhaltung, Instandsetzung und viele vermieterseitige Finanzierungsposten. Entscheidend ist nicht, wie eine Position überschrieben ist, sondern ob sie rechtlich überhaupt zu den umlagefähigen Betriebskosten zählt und ob sie im Einzelfall korrekt in der Abrechnung erscheint. Wer hier genau hinschaut, kann unberechtigte Forderungen oft erfolgreich abwehren. (gesetze-im-internet.de)

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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