Die Feuerstättenschau sorgt bei vielen Mieterinnen und Mietern für Unsicherheit: Ist das eine normale Betriebskostenposition oder ein unzulässiger Zusatzposten? Die kurze Antwort lautet: Die Feuerstättenschau ist eine hoheitliche Aufgabe des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers, und ihre Gebühren sind gesetzlich geregelt. Gleichzeitig gehört die Schornsteinreinigung ausdrücklich zu den umlagefähigen Betriebskosten nach § 2 BetrKV. Genau an dieser Stelle passieren in Abrechnungen häufig Verwechslungen. (schornsteinfeger.de)
Was die Feuerstättenschau eigentlich ist
Bei der Feuerstättenschau prüft der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger im Rahmen seiner hoheitlichen Aufgaben die Betriebs- und Brandsicherheit von Feuerstätten, Schornsteinen, Abgasleitungen und ähnlichen Anlagen. Nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz gehört sie zu den Tätigkeiten, die ausschließlich von diesen staatlich beliehenen Personen ausgeführt werden dürfen. Die Gebühren dafür sind in der Kehr- und Überprüfungsordnung festgelegt. (schornsteinfeger.de)
Wichtig ist auch die Abgrenzung zum Feuerstättenbescheid: Er wird ebenfalls im Zusammenhang mit der Feuerstättenschau erlassen oder geändert und ist in der Gebührenordnung gesondert aufgeführt. Für beide Positionen gelten feste Gebühren, nicht frei ausgehandelte Preise. (gesetze-im-internet.de)
Sind die Kosten auf Mieter umlegbar?
Ob Vermieter diese Kosten weiterreichen dürfen, hängt davon ab, welche Leistung auf der Abrechnung steht. Nach § 2 BetrKV sind unter den Betriebskosten ausdrücklich die Kosten der Schornsteinreinigung genannt. Die Feuerstättenschau selbst taucht dort aber nicht als eigener Betriebskostenposten auf. Deshalb sollte eine Position wie „Feuerstättenschau“ genau geprüft werden, statt sie automatisch mit Schornsteinfegerarbeiten gleichzusetzen. (gesetze-im-internet.de)
Das ist der Kern vieler Streitfälle: Kehr- und Reinigungsarbeiten können umlagefähig sein, hoheitliche Prüfgebühren aber nicht ohne Weiteres als Betriebskostenposition einfach umetikettiert werden. Wenn in der Nebenkostenabrechnung nur allgemein „Schornsteinfeger“ steht, sollte die Rechnung des Dienstleisters angefordert und mit der Abrechnung abgeglichen werden. (gesetze-im-internet.de)
Warum Verwechslungen so häufig sind
Der Schornsteinfegerberuf besteht heute aus zwei Bereichen: hoheitliche Aufgaben und privatwirtschaftliche Tätigkeiten. Zu den hoheitlichen Aufgaben zählen unter anderem Feuerstättenschau, Feuerstättenbescheid und Kehrbuchführung; zu den freien Tätigkeiten gehören etwa Reinigungen, Messungen und andere Dienstleistungen, für die der Betrieb den Preis selbst kalkuliert. Genau deshalb wirken Abrechnungspositionen für Laien oft unübersichtlich. (schornsteinfeger.de)
Auch der Turnus der Feuerstättenschau zeigt, dass es sich um eine besondere gesetzliche Prüfung handelt: Der Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks beschreibt sie als regelmäßige hoheitliche Kontrolle; in den Erläuterungen wird zudem darauf hingewiesen, dass sie innerhalb von sieben Jahren zweimal stattfindet. Für Mieter ist das vor allem deshalb relevant, weil eine seltene Prüfleistung leicht mit laufenden Betriebskosten verwechselt werden kann. (schornsteinfeger.de)
Was Sie in der Abrechnung konkret prüfen sollten
Steht in Ihrer Nebenkostenabrechnung eine Position wie „Feuerstättenschau“, sollten Sie zuerst verlangen, dass der Vermieter die zugrunde liegende Rechnung offenlegt. Nur so lässt sich feststellen, ob dort wirklich die hoheitliche Prüfung abgerechnet wurde oder ob eigentlich eine umlagefähige Schornsteinreinigung, eine Messung oder eine andere freie Leistung gemeint ist. Die gesetzlichen Grundlagen dazu sind getrennt geregelt: Betriebskosten im Mietrecht einerseits, Gebühren für hoheitliche Aufgaben in KÜO und SchfHwG andererseits. (gesetze-im-internet.de)
Auffällig wird es auch dann, wenn eine Rechnung mehrere Positionen vermischt oder wenn die Abrechnung nur einen Sammelbegriff nutzt. In solchen Fällen lohnt sich ein genauer Blick auf die Einzelposten, denn die KÜO führt die Feuerstättenschau, den Feuerstättenbescheid und weitere Leistungen ausdrücklich als eigene Gebührenpositionen auf. (gesetze-im-internet.de)
Ihre Rechte als Mieterin oder Mieter
Sie müssen eine Nebenkostenabrechnung nicht einfach hinnehmen, wenn sie unklar oder widersprüchlich ist. Nach § 556 BGB werden Betriebskosten nur dann Bestandteil des Mietverhältnisses, wenn sie wirksam vereinbart sind; außerdem muss die Abrechnung nachvollziehbar sein. Wenn eine Position rechtlich nicht als Betriebskostenposten einzuordnen ist, darf sie nicht ohne Prüfung auf Mieter umgelegt werden. (gesetze-im-internet.de)
Gerade bei Schornsteinfegerposten ist daher Sorgfalt gefragt. Die Rechtslage ist für Mieter oft nicht auf den ersten Blick erkennbar, weil hoheitliche Gebühren, freie Dienstleistungen und Betriebskosten im Alltag zusammen auftauchen. Wer hier professionell gegenprüft, findet häufig schon mit wenigen Unterlagen heraus, ob eine Forderung korrekt ist. Unterstützung dabei bietet auch Nebenkostenprofi.de für Mieter, die ihre Nebenkostenabrechnung fachkundig prüfen lassen möchten.
Fazit: Nicht jede Schornsteinfegerrechnung ist umlagefähig
Die Feuerstättenschau ist eine gesetzlich vorgeschriebene hoheitliche Kontrolle und gehört nicht automatisch zu den umlegbaren Betriebskosten. Umlagefähig sind vor allem die ausdrücklich in der BetrKV genannten Schornsteinreinigungskosten. Wer in der Abrechnung nur eine pauschale Schornsteinfeger-Position findet, sollte daher genau nachfragen und die Belege prüfen lassen. So schützen Sie sich vor unnötigen Zahlungen und behalten den Überblick über Ihre Nebenkosten. (gesetze-im-internet.de)
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