Wenn in der Nebenkostenabrechnung plötzlich Aufzugskosten auftauchen, sorgt das oft für Fragezeichen. Das ist verständlich, denn beim Fahrstuhl geht es nicht nur um Technik, sondern auch um Verteilungsregeln, Vertragsklauseln und die Frage, ob alle Hausbewohner überhaupt belastet werden dürfen. Nach der Betriebskostenverordnung gehören die Kosten des Aufzugs grundsätzlich zu den umlagefähigen Betriebskosten, wenn sie im Mietvertrag wirksam vereinbart sind; Betriebskosten sind dabei laufende Kosten des bestimmungsgemäßen Gebrauchs von Gebäude, Anlagen und Einrichtungen. Zugleich sind Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten ausdrücklich keine Betriebskosten. (gesetze-im-internet.de)
Welche Aufzugskosten überhaupt umlagefähig sind
Für Mieter ist wichtig: Nicht jede Rechnung rund um den Fahrstuhl darf auf die Nebenkosten umgelegt werden. Umlagefähig sind nach der Betriebskostenverordnung die laufenden Kosten des Aufzugsbetriebs, also etwa Betrieb, Überwachung und Pflege der Anlage sowie die regelmäßige Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit. Der Gesetzestext nennt den Aufzug als eigene Betriebskostenposition. Reparaturen, der Austausch defekter Bauteile oder sonstige Maßnahmen, die der Erhaltung dienen, gehören dagegen nicht zu den Betriebskosten. (gesetze-im-internet.de)
In der Praxis bedeutet das: Kosten für den laufenden Betrieb können zulässig sein, Kosten für eine echte Reparatur aber nicht. Wenn in Ihrer Abrechnung also größere Summen für „Wartung“, „Prüfung“ oder „Aufzugsbetrieb“ erscheinen, lohnt sich ein genauer Blick in die Einzelpositionen. Wenn jedoch Positionen auftauchen, die eher nach Reparatur oder Modernisierung aussehen, sollten Sie diese besonders kritisch prüfen. (gesetze-im-internet.de)
Müssen auch Mieter im Erdgeschoss Aufzugskosten zahlen?
Ja, das kann zulässig sein. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Vermieter die Kosten des Aufzugs bei entsprechender Vereinbarung im Mietvertrag auch auf Mieter einer Erdgeschosswohnung umlegen dürfen. Entscheidend ist also nicht, ob der einzelne Mieter den Fahrstuhl tatsächlich nutzt oder überhaupt einen praktischen Vorteil davon hat, sondern ob die Umlage vertraglich wirksam vereinbart wurde. (juris.bundesgerichtshof.de)
Das ist für viele Betroffene überraschend, aber rechtlich erst einmal kein Fehler. Gerade in größeren Häusern kann die Umlage nach Wohnfläche oder nach einem anderen vereinbarten Maßstab erfolgen. Wichtig ist jedoch: Ohne passende mietvertragliche Grundlage gibt es keine automatische Pflicht, Aufzugskosten zu zahlen. Betriebskosten dürfen nur verlangt werden, wenn sie als solche wirksam vereinbart wurden. (gesetze-im-internet.de)
Wann eine Aufzugsposition in der Abrechnung angreifbar sein kann
Typische Prüfungsansätze sind schnell gefunden. Erstens sollte im Mietvertrag klar erkennbar sein, dass Aufzugskosten umlagefähig vereinbart wurden. Zweitens müssen die angesetzten Kosten tatsächlich laufende Betriebskosten sein und dürfen keine Reparaturen enthalten. Drittens muss die Verteilung zur vereinbarten Umlage passen. Viertens gilt auch hier der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit. Der Vermieter darf also keine unnötig teuren oder unplausiblen Kosten ansetzen, wenn günstigere und gleichwertige Lösungen naheliegen. (gesetze-im-internet.de)
Besonders aufmerksam sollten Sie bei Abrechnungen werden, wenn der Kostenblock gegenüber dem Vorjahr deutlich steigt, ohne dass es dafür eine nachvollziehbare Erklärung gibt. Auch ungewöhnliche Einzelposten, doppelte Ansätze oder Positionen ohne klare Bezeichnung sind Anlass für eine Nachfrage. Genau an dieser Stelle kann eine professionelle Prüfung helfen, denn Aufzugskosten sind zwar oft korrekt, aber bei der Abrechnung auch fehleranfällig.
Welche Fristen Mieter beachten müssen
Wenn Sie Einwendungen gegen eine Nebenkostenabrechnung haben, gilt eine klare Frist: Nach Zugang der Abrechnung müssen Sie Ihre Einwände spätestens binnen zwölf Monaten mitteilen. Danach sind Einwendungen grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, Sie haben die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Zugleich muss der Vermieter jährlich über die Vorauszahlungen abrechnen. (gesetze-im-internet.de)
Das ist wichtig, weil gerade bei Aufzugskosten die Prüfung Zeit kostet: Man muss die Vertragsgrundlage, die Umlageschlüssel und die einzelnen Rechnungspositionen zusammendenken. Wer zu lange wartet, verliert unter Umständen berechtigte Einwände. Deshalb gilt: Die Abrechnung nicht nur abheften, sondern zeitnah prüfen.
So gehen Sie bei Zweifeln am besten vor
Schauen Sie zuerst in den Mietvertrag: Steht dort etwas zu Betriebskosten, Aufzug oder der Umlage nach Betriebskostenverordnung? Prüfen Sie dann, ob die Abrechnung nur laufende Aufzugskosten enthält oder ob auch Reparaturen, Ersatzteile oder andere nicht umlagefähige Posten enthalten sind. Achten Sie außerdem darauf, ob die Verteilung nachvollziehbar ist und ob alle Beträge zu den Belegen passen. (gesetze-im-internet.de)
Wenn Sie unsicher sind, kann eine fachkundige Prüfung sehr sinnvoll sein. Gerade bei komplexen Nebenkostenabrechnungen mit mehreren Kostenarten, Wechseln im Umlageschlüssel oder auffälligen Aufzugskosten unterstützt Nebenkostenprofi.de Mieter dabei, ihre Abrechnung professionell prüfen zu lassen und mögliche Fehler aufzudecken.
Fazit
Aufzugskosten dürfen grundsätzlich als Nebenkosten abgerechnet werden, wenn der Mietvertrag das wirksam vorsieht und es sich um laufende Betriebskosten handelt. Auch Erdgeschossmieter können beteiligt werden, wenn die Umlage vereinbart ist. Reparaturen und andere nicht laufende Kosten gehören jedoch nicht in die Betriebskostenabrechnung. Wer die Abrechnung zügig prüft und bei Zweifeln gezielt nachhakt, schützt sich wirksam vor unnötigen Zahlungen. (gesetze-im-internet.de)
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